Der Kampfsport Verein in Langenfeld
Alle Mitglieder des Judo-Clubs Langenfeld e.V. sind hiermit zur ordentlichen Jahreshauptversammlung, die nach § 15 der Satzung des Judo-Clubs Langenfeld e.V. im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden muss, herzlich eingeladen.
Tag: Sonntag, 25. März 2018
Uhrzeit: 11:00 Uhr
Ort: Judohalle, Geschwister-Scholl-Straße, 40764 Langenfeld
Der Vorstand schlägt folgende Tagesordnung vor:
Begrüßung und Feststellung der rechtzeitigen Einladung
Genehmigung der Fassung der Niederschrift der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. März 2017
Sportlerehrung
Ehrung langjähriger Mitglieder
Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
a) Wahl des ersten Vorsitzenden
b) Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters für zwei Jahre
Haushaltsplan
Mitglieds- und Verbandsbeiträge
Ergänzung der Satzung um §21 (gemäß Anlage)
Anträge
Nach § 15 der Satzung des Judo-Clubs Langenfeld e.V. sollen die schriftlich begründeten Anträge den Vorsitzenden 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorliegen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren. Von jüngeren Mitgliedern wird das Stimmrecht von den anwesenden Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Alle Mitglieder hatten und haben die Möglichkeit, die Niederschrift über die ordentliche Mitgliederversammlung vom 13. März 2017 in der Judohalle einzusehen.
Langenfeld, 28. Februar 2018
Dirk Langefeld Thomas Klammer
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Anlage Satzungsänderung
§ 21 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.