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Alle Mitglieder des Judo-Clubs Langenfeld e.V. sind hiermit zur ordentlichen Jahreshauptversammlung, die nach § 15 der Satzung des Judo-Clubs Langenfeld e.V. im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden muss, herzlich eingeladen.

 

Tag: Sonntag, 25. März 2018

Uhrzeit: 11:00 Uhr

Ort: Judohalle, Geschwister-Scholl-Straße, 40764 Langenfeld

 

Der Vorstand schlägt folgende Tagesordnung vor:

 

  1. Begrüßung und Feststellung der rechtzeitigen Einladung

  2. Genehmigung der Fassung der Niederschrift der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. März 2017

  3. Sportlerehrung

  4. Ehrung langjähriger Mitglieder

  5. Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter

  6. Kassenbericht

  7. Bericht der Kassenprüfer

  8. Entlastung des Vorstandes

  9. Wahlen
    a) Wahl des ersten Vorsitzenden
    b) Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters für zwei Jahre

  10. Haushaltsplan

  11. Mitglieds- und Verbandsbeiträge

  12. Ergänzung der Satzung um §21 (gemäß Anlage)

  13. Anträge

    Nach § 15 der Satzung des Judo-Clubs Langenfeld e.V. sollen die schriftlich begründeten Anträge den Vorsitzenden 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorliegen.

 

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren. Von jüngeren Mitgliedern wird das Stimmrecht von den anwesenden Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Alle Mitglieder hatten und haben die Möglichkeit, die Niederschrift über die ordentliche Mitgliederversammlung vom 13. März 2017 in der Judohalle einzusehen.

 

Langenfeld, 28. Februar 2018

Dirk Langefeld              Thomas Klammer

1. Vorsitzender             2. Vorsitzender

 

Anlage Satzungsänderung

 

§ 21 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

 

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


04.03.2018 | Verein